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Änderung § 8 RegZensErpG vom 23.04.2026

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§ 8 RegZensErpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung
§ 8 RegZensErpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Daten der Finanzbehörden der Länder


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(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische Bundesamt die in elektronischer Form gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen:

1. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,

2. Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit,

3. aktive Gewerbekennzahl,

4. amtlicher Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift,

5. amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift,

6. Angaben zur Art der Tätigkeit laut Gewinnermittlung,

7. ausgeübter Beruf und Art der Tätigkeit laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und

8. ausgeübter Beruf laut Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung.

(2) 1 Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. 2 Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(3) 1 Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember 2023. 2 Die Daten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das Berichtsjahr 2026 vorliegen. 3 Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. 4 Die Daten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 werden unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.