| § 10 RegZensErpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung | § 10 RegZensErpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Zusammenführung |
1 Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden: 1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023, 2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023, 3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie 4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9. 2 Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen. |