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Änderung § 11 RegZensErpG vom 23.04.2026

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§ 11 RegZensErpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung
§ 11 RegZensErpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Löschung


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1 Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. 2 Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.


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