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Änderung § 12 RegZensErpG vom 23.04.2026
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| § 12 RegZensErpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung | § 12 RegZensErpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 12 (neu) | (Text neue Fassung)§ 12 Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit |
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung übermittelt die Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt zu allen zum jeweiligen Stichtag erfassten Personen: 1. Daten aus der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 sowie 2. Daten aus der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen zum Stichtag 13. Dezember 2023 und 12. Dezember 2024. (2) Aus den Statistiken nach Absatz 1 werden Daten zu folgenden Merkmalen, soweit vorhanden, übermittelt: 1. höchster oder angestrebter beziehungsweise erreichter Schulabschluss, 2. höchster oder letzter Berufsabschluss, 3. Bildungsstand nach der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED), 4. ausgeübte Tätigkeit (Beruf), 5. Ausbildungsberuf, 6. Beschäftigungsart, 7. Wirtschaftszweig, 8. Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, 9. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, 10. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen, 11. Geburtsdatum, 12. Geburtsort, 13. Geschlecht, 14. Staatsangehörigkeit und 15. Familienstand. (3) 1 Von den nach Absatz 2 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 10 und 12 bis 15 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 2 Nummer 8 und 9 als Hilfsmerkmale erfasst. 2 Vom Geburtsdatum nach Absatz 2 Nummer 11 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. 3 Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. (4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen spätestens am 31. August 2026. |
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