Änderung § 14 RegZensErpG vom 23.04.2026

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§ 14 RegZensErpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung
§ 14 RegZensErpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Zusammenführung


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(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:

1. Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,

2. nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,

3. nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie

4. Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.

(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:

1. Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,

4. Geburtsdatum,

5. Geburtsort,

6. Geburtsstaat,

7. Geschlecht,

8. Staatsangehörigkeiten und

9. Familienstand.




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