| § 15 RegZensErpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung | § 15 RegZensErpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 |
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(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Löschung |
1 Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. 2 Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 14 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. |