Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 20



1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 20 KSVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 17 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 KSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 17 SGB VI-AnpG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 20 Satz 2 wird die Angabe „Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und ...