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Zweiter Unterabschnitt - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)


Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel

Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten

Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren

§ 17



Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt.


§ 17a


§ 17a wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:

1.
bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgerufen,

2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozialkasse oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,

3.
bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,

4.
bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.


§ 18



(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.




§ 19



Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.


§ 20



Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.