(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. 2Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.
(2) 1In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Vor seiner Bestellung ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören. 3Die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag des Mitglieds der Geschäftsführung nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2Es kann seine Befugnisse auf das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
(4) Oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 Satz 3 genannte Abteilungsleitung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
A. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2975; aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
I. BMinGSErnAnO ... der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie nach § 37 Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der durch ...