Änderung § 45 KSVG vom 26.03.2024

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§ 45 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 45 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 45


(Text alte Fassung)

Die §§ 80, 83 bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die §§ 80, 81 und 82a bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 



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