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Änderung § 45 KSVG vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 45 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45


(Text alte Fassung)

§ 80 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die §§ 80, 83 bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)