Änderung § 34a KSVG vom 23.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34a KSVG, alle Änderungen durch Artikel 2a BFSGEG am 23. Juli 2021 und Änderungshistorie des KSVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34a KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 34a KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34a


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse.

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed