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Änderung § 53 KSVG vom 23.07.2021

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§ 53 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 53 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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