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Änderung § 34a KSVG vom 23.07.2021

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§ 34a KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 34a KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34a


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse.

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)