Änderung § 54 KSVG vom 23.07.2021

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§§ 53 bis 54 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 54 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung)

§§ 53 bis 54


(Text neue Fassung)

§ 54


(Textabschnitt unverändert)

(aufgehoben)



(heute geltende Fassung) 
 



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