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Artikel 17 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 17 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KSVG § 5, § 6, § 10, § 10a, § 12, § 13, § 18, § 24, § 30, § 45, § 56a, § 56b

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,".

2.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist."

b)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „beginnt" die Wörter „in diesem Fall" eingefügt.

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6 oder § 7" ersetzt.

4.
In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6 oder § 7" ersetzt.

5.
§ 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt."

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter „in den vergangenen vier Kalenderjahren" durch die Wörter „im Zeitraum von bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren" ersetzt.

b)
Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen bleiben davon unberührt. Hat die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt, dass das Arbeitseinkommen von Versicherten im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitseinkommen zukünftig diese Grenze nicht übersteigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei den Finanzbehörden anfordern."

7.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse."

8.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder

2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht

1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie

2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse."

10.
In § 45 wird die Angabe „§ 80" durch die Wörter „Die §§ 80, 83 bis 86" und das Wort „gilt" durch das Wort „gelten" ersetzt.

11.
§ 56a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden soll."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

12.
§ 56b wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 17 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 9 PUEG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Der Beitragsanteil ...