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Änderung § 20 KSVG vom 24.12.2025
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| § 20 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 20 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. | (Text neue Fassung) 1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. |
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