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Änderung § 20 KSVG vom 24.12.2025

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§ 20 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 20 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.

(Text neue Fassung)

1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.