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Änderung § 16a KSVG vom 01.01.2015

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§ 16a KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 16a KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16a


(Text alte Fassung)

(1) 1 Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2 Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 57 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2 Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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