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Änderung § 52 KSVG vom 01.01.2017

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§ 52 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 52 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838

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§ 52 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52


vorherige Änderung

 


(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend.