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Änderung § 10b KSVG vom 15.06.2007

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§ 10b KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 10b KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
 

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§ 10b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10b


vorherige Änderung

 


Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.