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§ 14 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)


Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt Grundsatz

§ 14



Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.