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Synopse aller Änderungen des KSVG am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 3a des RentAnpG 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34a


(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse.

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58.913.000 Euro an die Künstlersozialkasse. 2 Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. 3 Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.