Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften (SaubFahrzeugBeschGEG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); Geltung ab 15.06.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 VgV § 68, Anlage 2, Anlage 3

Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 (weggefallen)".

2.
In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.

3.
§ 68 wird aufgehoben.

4.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SaubFahrzeugBeschGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaubFahrzeugBeschGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel SaubFahrzeugBeschGEG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Die Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen ...
Artikel 4 SaubFahrzeugBeschGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 2. August 2021 in ...


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