Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse (BKnStabG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2000 BGBl. I S. 571; aufgehoben durch Artikel 40 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 iVm. B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
Geltung ab 27.04.2000; FNA: 860-5-19 Sozialgesetzbuch
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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs.1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts der Krankenkassen

1.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist,

2.
die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.

Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKnStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKnStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
Artikel 35 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190, 2256; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
§ 8 VANeuOÜG Weitergeltung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
...  1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse ...


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