Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abweichend von §
176 Abs. 1 und §
177 Abs.1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts der Krankenkassen
- 1.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist,
- 2.
- die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.
Für die Ausübung des Wahlrechts gilt §
175 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.