Artikel 3 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich (BahnRVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Schienenlärmschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SchlärmschG § 11, § 13, § 8

Das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

2.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Satz 1 und 4 und Absatz 3" durch die Wörter „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4" ersetzt.

3.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 und 4" durch die Wörter „oder 3 Satz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BahnRVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BahnRVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)
G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
§ 9 SchlärmschG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730 ) geändert worden ist, außer ...


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