Das
Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht."
abweichendes Inkrafttreten am 18.06.2021
-
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:
- 1.
- Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
- 2.
- bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
- a)
- Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
- b)
- Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."