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Artikel 2 - Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 18. Juni 2021 KSchG § 15, § 16

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung" durch die Wörter „die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate."

c)
In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 3a" ersetzt.

2.
In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3b" ersetzt.