Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 1/11 - (zu § 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 52 Absatz 30 bzw. § 11 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Absatz 30 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) (BVerfGE20210325 k.a.Abk.)

B. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1800 (Nr. 32)
Geltung ab 26.03.2021; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 26. März 2021 EStG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

 
§ 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3310) sowie § 11 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878) verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und sind nichtig, soweit danach Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen auch dann insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn diese Vorauszahlungen im Jahr 2004 bis einschließlich des Tages der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2004 verbindlich vereinbart und vereinbarungsgemäß noch im Jahr 2004 geleistet worden sind oder wenn sie vor dem Jahr 2004 verbindlich vereinbart und vereinbarungsgemäß im Jahr 2004 spätestens am Tag der Verkündung der Neuregelung am 15. Dezember 2004 geleistet worden sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Anzeige