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Artikel 6 - Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (StGBuaÄndG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 JGG § 106, mWv. 1. Januar 2022 § 37

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

1.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem Richter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von einschlägigen Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist."

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt werden, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.

(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer Jugendkammer sollen nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei Richtern, die nur im Bereitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abgewichen werden. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 106 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 176" durch die Wörter „den §§ 176a und 176b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StGBuaÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGBuaÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 StGBuaÄndG 2021 Inkrafttreten
... in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 3. Artikel 6 Nummer 1 . (3) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 21 StPOuaFG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Absatz 2 Satz ...