§ 1 - Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrV k.a.Abk.)

V. v. 11.06.2021 BGBl. I S. 1819 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 9513-38-10 Schiffsbesatzung

§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung



(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.

(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Einrichtung.



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