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§ 119 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen



(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen haben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeachtet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sind.

(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören

1.
Versammlungs- und Freizeiträume,

2.
Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im Freien, auch für Wettbewerbe,

3.
Bildungseinrichtungen und

4.
Einrichtungen für die Religionsausübung und für persönlichen Rat.

(3) 1Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte einrichten. 2Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören. 3Soweit angebracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Sozialbeiräten zusammenarbeiten.

(4) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. 2Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. 3Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.

(5) 1Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen fördert der Bund die Tätigkeit inländischer Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Seeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen zu unterstützen. 2Die Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nachweislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen. 3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrichtungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. 4Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Einrichtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen anteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der Anzahl der durch die leistungsberechtigte Einrichtung im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen bemisst. 5Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 6Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.





 

Frühere Fassungen von § 119 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 01.01.2020 (27.05.2021)Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
aktuell vorher 01.01.2020 (12.03.2020)Artikel 2b Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 04.03.2020 BGBl. I S. 437
aktuell vorher 01.01.2019 (28.03.2019)Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 20.03.2019 BGBl. I S. 346
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 27.11.2018 BGBl. I S. 2012
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
aktuellvor 31.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 119 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 SeeArbG Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft (vom 21.03.2023)
... den Abschnitten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1, 2, 4 und 5,mit Ausnahme des § 119 Absatz 5 , und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des ... 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5 Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3, § 119 Absatz 5 und den Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes
V. v. 08.01.2019 BGBl. I S. 9
Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes
V. v. 11.06.2021 BGBl. I S. 1819
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes
V. v. 08.01.2019 BGBl. I S. 9
§ 1 SeeArbEinrFV Inhalt, Begriffsbestimmung
... Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes . (2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft ... Verordnung ist eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes ...
§ 2 SeeArbEinrFV Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung
... Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes . (2) Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der ...
§ 3 SeeArbEinrFV Antragstellung, Ausschlussfrist
... Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Absatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen. (2) Der ...
§ 4 SeeArbEinrFV Gewährung
... setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ... Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes , indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. ...

Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes
V. v. 11.06.2021 BGBl. I S. 1819
§ 1 SeeArbEinrV Inhalt, Begriffsbestimmung
... Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes . (2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft ... Post-Logistik Telekommunikation. (3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische ...
§ 2 SeeArbEinrV Leistungsberechtigte Einrichtungen
... Leistungsberechtigt ist eine Einrichtung, die die Anforderungen des § 119 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes erfüllt. (2) Der Leistungsanspruch entfällt rückwirkend ganz ...
§ 3 SeeArbEinrV Antragstellung, Ausschlussfrist
... Die Gewährung der Leistung nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes ist durch eine Einrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen. (2) Der Antrag ...
§ 4 SeeArbEinrV Gewährung
... Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs einer Einrichtung nach den Vorgaben des § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs bei mehr als einem leistungsberechtigten ... des anteiligen Anspruchs bei mehr als einem leistungsberechtigten Antragsteller ergibt sich nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes , indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der durch die leistungsberechtigten Antragsteller im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 346
Artikel 1 3. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
...  § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft." 12. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
Artikel 1 5. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an ... geändert: a) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: „ § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen".  ... b) Die Angabe zu § 154 wird gestrichen. 2. § 119 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen".  ... Wörtern „Unterabschnitt 1, 2, 4 und 5" die Wörter „,mit Ausnahme des § 119 Absatz 5 ," eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abschnitt 6 ... Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abschnitt 6 Unterabschnitt 3" die Angabe „, § 119 Absatz 5" eingefügt. 4. § 154 wird ...

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 2b WoBerichtsGEG Änderung des Seearbeitsgesetzes
...  § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2012
Artikel 1 2. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses" ersetzt. 2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 3 2. SchifffRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6, § 111 Absatz 2 Satz 1, § 113 Satz 1, § 118 Satz 1, § 119 Absatz 5 Satz 6 , in den §§ 136, 144 Absatz 2 und in § 149 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils  ...