§ 2 - Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbEinrV k.a.Abk.)

V. v. 11.06.2021 BGBl. I S. 1819 (Nr. 33)
Geltung ab 23.06.2021; FNA: 9513-38-10 Schiffsbesatzung

§ 2 Leistungsberechtigte Einrichtungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Leistungsberechtigt ist eine Einrichtung, die die Anforderungen des § 119 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes erfüllt.

(2) 1Der Leistungsanspruch entfällt rückwirkend ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen ausgegeben wird. 2Eine Einrichtung, die Leistungen empfangen hat, hat der Berufsgenossenschaft bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres einen schriftlichen Nachweis über die Verwendung der Mittel des vorausgegangenen Jahres vorzulegen. 3Der Nachweis für das Haushaltsjahr 2020 ist bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. 4Der Nachweis kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. 5Mittel, die nicht für Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen verwendet wurden, sind zurückzuerstatten.

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Zitierungen von § 2 Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeArbEinrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbEinrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeArbEinrV Gewährung
... die durch den Antragsteller übermittelten Daten höchstens ein Jahr nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fristen durch die Berufsgenossenschaft gespeichert werden. Im Falle eines ...


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