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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (3. KugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1821 (Nr. 33); Geltung ab 23.06.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2021 KugV § 1, § 2, § 3

Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 und im Satzteil nach Nummer 2 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli" durch die Angabe „1. Oktober" ersetzt.

c)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden kann. Nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Wird der Insolvenzantrag zurückgenommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder dieser nachhaltig beseitigt wurde. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten."

3.
In § 3 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2021" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. KugVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KugVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388
Artikel 1 4. KugVÄndV
... Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2021 (BGBl. I S. 1821 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden im ...