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Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV)
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 595 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 381
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 860-3-41 Sozialgesetzbuch
2 frühere Fassungen | wird in 2 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 860-3-41 Sozialgesetzbuch
2 frühere Fassungen | wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, mit folgenden Maßgaben geleistet:
- 1.
- abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt,
- 2.
- § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung V. v. 25. März 2021 BGBl. I S. 381 m.W.v. 31. März 2021
§ 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung
(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
- 1.
- vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und
- 2.
- vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent
(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung V. v. 21. Oktober 2020 BGBl. I S. 2259 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
1Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung V. v. 25. März 2021 BGBl. I S. 381 m.W.v. 31. März 2021
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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