QEWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | QEWV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch B. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4832 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Qualifizierte Einrichtungen Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes § 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen § 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins § 3 Angaben zu den Organmitgliedern § 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins § 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins § 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen § 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen § 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste § 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände § 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern § 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands § 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands § 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands § 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände § 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände § 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung Abschnitt 3 Jährliche Berichtspflichten | |
(Text alte Fassung) § 18 Inhalt der Berichtsplichten | (Text neue Fassung) § 18 Inhalt der Berichtspflichten |
§ 19 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 18 Inhalt der Berichtsplichten | § 18 Inhalt der Berichtspflichten |
(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden. | |
(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: | (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde. (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben: |
1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und 2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen. | |
(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben. | (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben. |
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes. |