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§ 22 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 22 Inhalt der Berichtspflichten



(1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für Justiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.

(2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehandelt wurde.

(3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist Folgendes anzugeben:

1.
die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Vertragsstrafen und

2.
die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten bestimmbaren Vertragsstrafen.

(4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafen anzugeben.




 
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Frühere Fassungen von § 22 QEWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 26.06.2021 (10.11.2021)Berichtigung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
vom 28.10.2021 BGBl. I S. 4832
aktuellvor 26.06.2021 (10.11.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
B. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4832
Berichtigung QEWVB
... vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1832) ist wie folgt zu berichtigen: § 18 ist wie folgt zu berichtigen: 1. Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:  ... zu berichtigen: 1. Die Überschrift ist wie folgt zu fassen: „ § 18 Inhalt der Berichtspflichten". 2. In Absatz 2, Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 10. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 22 und 23. 11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 12. Der bisherige ...