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Änderung § 182 TKG vom 01.01.2022

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§ 182 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 182 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 59 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 182 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes


(1) 1 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. 2 Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

 

 
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