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Änderung § 182 TKG vom 30.07.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 182 TKG, alle Änderungen durch Artikel 1 TKGÄndG 2025 am 30. Juli 2025 und Änderungshistorie des TKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 182 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2025 geltenden Fassung | § 182 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 182 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. 2 Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. 2 Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein. |
(2) 1 Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. | |
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