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Änderung § 148 TKG vom 30.07.2025

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§ 148 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2025 geltenden Fassung
§ 148 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme


(1) 1 Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2 Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3 Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. 2 Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. 2 Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.