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Änderung § 224 TKG vom 30.07.2025

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§ 224 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2025 geltenden Fassung
§ 224 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 224 Frequenznutzungsbeitrag


(1) 1 Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. 2 Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für

1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,

2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) 1 Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. 2 Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3 Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. 4 Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits die nachstehenden Gebühren oder Beiträge nach den genannten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben werden:

1. eine Gebühr nach § 223,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Gebühren nach den Besonderen Gebührenverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

(Text neue Fassung)

2. Gebühren nach den Besonderen Gebührenverordnungen des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,

3. Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder

4. Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere festzulegen über



(4) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere festzulegen über

1. den Kreis der Beitragspflichtigen,

2. die Beitragssätze,

3. die Beitragskalkulation und

4. das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise.

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2 Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4 Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.



2 Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 3 Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4 Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.