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Änderung § 208a TKG vom 10.10.2026
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| § 208a TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2026 geltenden Fassung | § 208a TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 208a (neu) | (Text neue Fassung)§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren |
(1) 1 Zur Förderung und Erleichterung von Innovation und technologischem Fortschritt in der Telekommunikation kann die Bundesnetzagentur eine Abweichung von Verpflichtungen nach Teil 6 dieses Gesetzes oder aufgrund des Teils 6 dieses Gesetzes genehmigen, wenn 1. dies der Erprobung neuer Technologien oder eines neuen Verfahrens beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Angebot von Telekommunikationsdiensten dient, 2. dies mit den Zielen des § 2 Absatz 2 sowie mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und 3. keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Die Genehmigung der Abweichung soll auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beschränkt werden. (2) Die Abweichung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zur Erprobung einer neuen Technologie oder eines neuen Verfahrens ist von dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. (3) 1 Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder der Anbieter des Telekommunikationsdienstes hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Erfahrungen sowie über die Erreichung der Ziele der Erprobung der neuen Technologie oder des neuen Verfahrens zu berichten. 2 Die Bundesnetzagentur berichtet im Rahmen des Jahresberichtes nach § 196 über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen neuer Technologien und Verfahren nach Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der Telekommunikation. (4) Die Erprobung soll innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden. (5) Die Vorgaben des Bundeserprobungsgesetzes bleiben unberührt. |
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