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§ 208a - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren
(1) 1Zur Förderung und Erleichterung von Innovation und technologischem Fortschritt in der Telekommunikation kann die Bundesnetzagentur eine Abweichung von Verpflichtungen nach Teil 6 dieses Gesetzes oder aufgrund des Teils 6 dieses Gesetzes genehmigen, wenn
- 1.
- dies der Erprobung neuer Technologien oder eines neuen Verfahrens beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Angebot von Telekommunikationsdiensten dient,
- 2.
- dies mit den Zielen des § 2 Absatz 2 sowie mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und
- 3.
- keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Abweichung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zur Erprobung einer neuen Technologie oder eines neuen Verfahrens ist von dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
(3) 1Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder der Anbieter des Telekommunikationsdienstes hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Erfahrungen sowie über die Erreichung der Ziele der Erprobung der neuen Technologie oder des neuen Verfahrens zu berichten. 2Die Bundesnetzagentur berichtet im Rahmen des Jahresberichtes nach § 196 über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen neuer Technologien und Verfahren nach Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der Telekommunikation.
(4) Die Erprobung soll innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
(5) Die Vorgaben des Bundeserprobungsgesetzes bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume G. v. 6. Oktober 2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 m.W.v. 10. Oktober 2026
Frühere Fassungen von § 208a TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.10.2026 | Artikel 6 Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume vom 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 208a TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 208a TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Artikel 6 BErpGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 208 die folgende Angabe eingefügt: „ § 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren". 2. Nach § 208 wird der folgende ... Erprobung neuer Technologien und Verfahren". 2. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt: „§ 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren ... 2. Nach § 208 wird der folgende § 208a eingefügt: „ § 208a Erprobung neuer Technologien und Verfahren (1) Zur Förderung und Erleichterung ...
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