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Artikel 2 - Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 ZollVG § 1, § 12a, § 31a

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt."

2.
§ 12a wird wie folgt gefasst:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „unbeschadet des Absatzes 1" werden gestrichen.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden."

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 1" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,

2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder

3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel

a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,

c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder

d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849

verbracht werden."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „bis zu drei Monate" durch die Wörter „auf 90 Tage" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Widerspruch" die Wörter „und die Anfechtungsklage" eingefügt und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „grenzüberschreitenden Verkehr" durch das Wort „Verbringen" ersetzt und werden nach dem Wort „Zahlungsmittel" die Wörter „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

3.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,"

cc)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt."

e)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 3" und die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TraFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TraFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 12a ZollVG Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln (vom 01.01.2022)
... Vorschriften. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung in Artikel 2 Nummer 2 d) G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) wurde sinngemäß nur in Satz 2 konsolidiert. ... nur in Satz 2 konsolidiert. **) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 f) aa) G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 6 VerfSchRAnpG Weitere Änderungen von Rechtsvorschriften
... Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 23 des BND-Gesetzes" durch ...