Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 10



(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.

(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern genehmigt der Präsident.



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