(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.
(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern genehmigt der Präsident.