(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für welche Zeit sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift beim Präsidialrat.
(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche an.