(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden.
(2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden.
(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsident kann eine eigene Beurteilung beifügen.