(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungsgericht) allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.