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§ 28 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 28



(1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzuführen.

(2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der Vorsitzende.

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