(1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzenden beider Senate von allen verfahrenseinleitenden Anträgen. Dabei haben sie auf Zweifel, die die Senatszuständigkeit betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende führt gegebenenfalls eine Erörterung in seinem Senat herbei.
(2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Berichterstatter beider Senate darüber einig sind.
(3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüglich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einberufen.
(4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.